Ausgleichungspflicht

Ausgleichungspflicht
Ausgleichungspflicht,
 
Recht: 1) die Verpflichtung der Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, dasjenige, was sie von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung (insbesondere für Berufsausbildung oder Heirat) erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen (§§ 2050 ff. BGB: Ausgleichung von Vorempfängen und Vorleistungen); 2) Ausgleichungspflicht der Gesamtschuldner, Gesamtschuld.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Ausgleichungspflicht — Pflicht, zu Lebzeiten des ⇡ Erblassers erhaltene Zuwendungen bei der ⇡ Erbauseinandersetzung in Anrechnung zu bringen (§§ 2050 ff., 2316 BGB) …   Lexikon der Economics

  • Erbvorbezug — Ein Erbvorbezug nach Schweizer Recht ist eine lebzeitige Zuwendung eines Vermögenswertes an einen mutmasslichen zukünftigen Erben, mit Anrechnung auf dessen Erbteil. Der Erbvorbezug ist also ähnlich der Schenkung, mit dem Unterschied, dass der… …   Deutsch Wikipedia

  • Ausgleichung — (Anrechnung, im gemeinen Recht Kollation, Collatio bonorum, genannt), die Pflicht, sich gewisse Vermögenswerke, die man bereits früher erhalten hat, auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in § 2050, 2051, 1… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Miterbe — Miterbe, Personen, die nebeneinander Erben geworden sind (s. Erbe). In einem solchen Fall erwerben die einzelnen Erben nicht ein ihrer Verfügung unterliegendes Recht an den einzelnen Nachlaßgegenständen, sondern nur an dem ihrer Erbquote… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Pflichtteil — (lat. Portio legitima auch bloß Legitima) ist derjenige Teil des Nachlasses, der einem gesetzlichen Erben vom Erblasser nur aus ganz besondern, gesetzlich festgelegten Gründen entzogen werden kann. Von einem Noterben (s. d.) unterscheidet ein… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kollation — Vergleich; Kollationieren * * * Kol|la|ti|on 〈f. 20〉 1. das Zusammentragen der Bogen eines Buches 2. Vergleich zw. Abschrift u. Urschrift 3. leichte Abendmahlzeit an Fastentagen 4. 〈Rechtsw.〉 Ausgleich zw. Erben, wenn einer (od. mehrere) von… …   Universal-Lexikon

  • Gesamtschuld — Ge|sạmt|schuld 〈f. 20〉 1. 〈allg.〉 gesamte Schuld 2. 〈Rechtsw.〉 Verpflichtung, dass ein einzelner von mehreren Schuldnern einem Gläubiger gegenüber die gesamte geschuldete Leistung zu erbringen hat, wenn der Gläubiger dies verlangt * * *… …   Universal-Lexikon

  • Ausgleichspflicht — Verpflichtung der anderen ⇡ Gesamtschuldner zum Ausgleich gegenüber dem allein in Anspruch genommenen, da im Verhältnis unter den Gesamtschuldnern grundsätzlich jeder den gleichen Anteil an der gemeinsamen Schuld tragen muss (§ 426 BGB).… …   Lexikon der Economics

  • Erbauseinandersetzung — Aufteilung des ⇡ Nachlasses unter den ⇡ Miterben (§§ 2042 ff. BGB). I.d.R. kann Miterbe jederzeit E. verlangen, soweit sie nicht durch Vereinbarung, Unbestimmbarkeit der Erbteile (z.B. zu erwartende Geburt) oder durch Anordnung des ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Pflichtteil — der bestimmten Personen von den ⇡ Erben aufgrund des geltend gemachten ⇡ Pflichtteilanspruchs auszuzahlende Geldbetrag. Der P. besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, der dem betreffenden Berechtigten bei gesetzlicher ⇡… …   Lexikon der Economics

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