Ausgleichungspflicht — Pflicht, zu Lebzeiten des ⇡ Erblassers erhaltene Zuwendungen bei der ⇡ Erbauseinandersetzung in Anrechnung zu bringen (§§ 2050 ff., 2316 BGB) … Lexikon der Economics
Erbvorbezug — Ein Erbvorbezug nach Schweizer Recht ist eine lebzeitige Zuwendung eines Vermögenswertes an einen mutmasslichen zukünftigen Erben, mit Anrechnung auf dessen Erbteil. Der Erbvorbezug ist also ähnlich der Schenkung, mit dem Unterschied, dass der… … Deutsch Wikipedia
Ausgleichung — (Anrechnung, im gemeinen Recht Kollation, Collatio bonorum, genannt), die Pflicht, sich gewisse Vermögenswerke, die man bereits früher erhalten hat, auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in § 2050, 2051, 1… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Miterbe — Miterbe, Personen, die nebeneinander Erben geworden sind (s. Erbe). In einem solchen Fall erwerben die einzelnen Erben nicht ein ihrer Verfügung unterliegendes Recht an den einzelnen Nachlaßgegenständen, sondern nur an dem ihrer Erbquote… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Pflichtteil — (lat. Portio legitima auch bloß Legitima) ist derjenige Teil des Nachlasses, der einem gesetzlichen Erben vom Erblasser nur aus ganz besondern, gesetzlich festgelegten Gründen entzogen werden kann. Von einem Noterben (s. d.) unterscheidet ein… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Kollation — Vergleich; Kollationieren * * * Kol|la|ti|on 〈f. 20〉 1. das Zusammentragen der Bogen eines Buches 2. Vergleich zw. Abschrift u. Urschrift 3. leichte Abendmahlzeit an Fastentagen 4. 〈Rechtsw.〉 Ausgleich zw. Erben, wenn einer (od. mehrere) von… … Universal-Lexikon
Gesamtschuld — Ge|sạmt|schuld 〈f. 20〉 1. 〈allg.〉 gesamte Schuld 2. 〈Rechtsw.〉 Verpflichtung, dass ein einzelner von mehreren Schuldnern einem Gläubiger gegenüber die gesamte geschuldete Leistung zu erbringen hat, wenn der Gläubiger dies verlangt * * *… … Universal-Lexikon
Ausgleichspflicht — Verpflichtung der anderen ⇡ Gesamtschuldner zum Ausgleich gegenüber dem allein in Anspruch genommenen, da im Verhältnis unter den Gesamtschuldnern grundsätzlich jeder den gleichen Anteil an der gemeinsamen Schuld tragen muss (§ 426 BGB).… … Lexikon der Economics
Erbauseinandersetzung — Aufteilung des ⇡ Nachlasses unter den ⇡ Miterben (§§ 2042 ff. BGB). I.d.R. kann Miterbe jederzeit E. verlangen, soweit sie nicht durch Vereinbarung, Unbestimmbarkeit der Erbteile (z.B. zu erwartende Geburt) oder durch Anordnung des ⇡… … Lexikon der Economics
Pflichtteil — der bestimmten Personen von den ⇡ Erben aufgrund des geltend gemachten ⇡ Pflichtteilanspruchs auszuzahlende Geldbetrag. Der P. besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, der dem betreffenden Berechtigten bei gesetzlicher ⇡… … Lexikon der Economics